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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Einbeziehung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma FT&T. Abweichende Absprachen, sowie Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind gegenüber der Verwenderin nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Firma FT&T bestätigt worden sind.

2. Vertragsschluss
Grundsätzlich gilt die Bestellung des Vertragspartners als Vertragsangebot gegenüber der Firma FT&T. Dies gilt auch dann wenn die Firma FT&T zuvor Preislisten etc. oder ein zuvor als ''Angebot'' bezeichnetes Schriftstück dem Vertragspartner hat zukommen lassen. Der Vertragspartner ist an sein Angebot 4 Wochen gerechnet ab Eingang bei Firma FT&T gebunden. Abmessungen, Größen -etc- angaben verstehen sich nur als Annäherungswerte. Entsprechendes gilt für Muster, Vorlagen, Zeichnungen, Abbildungen und technische und funktionale Beschreibungen aller Art.

3. Leistungsbild
Für die Bestimmung des Leistungsbildes gilt im Rahmen des Tranzparenzgebotes ausschließlich ein Bestimmungsrecht der Firma FT&T soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Entsprechende Leistungsbildvorlagen sind in den Besonderen Vertragsbedingungen enthalten, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Ergänzend gilt die VOB/Teil B aktueller Stand. Die Firma FT&T setzt voraus, dass bei Vertragsabschluss die VOB/Teil B bekannt ist.

4. Haftung der Firma FT&T
Für Sachschäden, nicht für Körperschäden gelten die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen: Jegliche Haftung der Firma FT&T auf Schadenersatz setzt stets Verschulden voraus. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu Lasten der Firma FT&T. Ein Verschulden der FT&T setzt stets ein erhebliches Abweichen von deren in den besonderen Leistungsbedingungen vorgesehenen Leistungsbeschreibungen voraus und liegt nur vor, falls eine Genehmigungsfähigkeit der erbrachten Leistung unter Bestimmung des Vertragszweck unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet. Die Abweichung ist vom Vertragspartner schriftlich gegenüber der Firma FT&T darzulegen. Eine Haftung aus Verzug setzt stets voraus, dass die Firma FT&T schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Leistungserbringung aufgefordert worden ist. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Geringfügige Abweichungen in Menge und Qualität berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Für Folgeschäden haftet die Firma FT&T nicht, soweit diese nicht adäquat voraussehbar waren. lnsbesondere gilt dies für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

5. Nacherfüllungsrecht der Firma FT&T
Soweit die von der Firma FT&T im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen erbrachte Leistung wesentlich abweicht kann der Vertragspartner dieser eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung setzen. Maßstab für die Erheblichkeit sind die definierten Leistungsbeschreibungen. Soweit weniger als 3 % der Vertragsleistung Abweichungen zur vertraglichen Sollbeschaffenheit aufweisen, gilt die Erheblichkeitsschwelle als nicht überschritten und eine Nacherfüllungsverpflichtung scheidet aus. Allein die Firma FT&T trifft das Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung im Rahmen der Nacherfüllung. Die Geltungmachung der Nacherfüllung durch den Vertragspartner hat stets schriftlich zu erfolgen. Angemessen ist eine Frist, die den Gegebenheiten der Nachholung Rechnung trägt und dabei ebenfalls berücksichtigt, dass die Firma FT&T Fremdleistungen in Anspruch nehmen muss. Unter dieser Vorraussetzungen sollte eine Nachfristsetzung 21 Tage nicht unterschreiten. Die Firma FT&T ist berechtigt, als Alternative zur Nacherfüllung dem Vertragspartner eine angemessene Minderung in Form einer Gutschrift oder eines Preisnachlasses zu gewähren

6. Minderung, Rücktritt
Bei unerheblichen Abweichungen zur vertraglichen Sollbeschaffenheit gehen die Vertragsparteien davon aus, da es sich regelmäßig um Massengeschäfte handelt, dass solche in Höhe von weniger als 3 % der Vertragsleistung ohne rechtliche Konsequenzen bleiben sollen, weil dies regelmäßig im Rahmen der Preisbildung einkalkuliert wurde. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, Teilleistungen der Firma FT&T anzunehmen und zu vergüten. Vor der Geltendmachung von Minderung oder Rücktritt gegenüber der Firma FT&T hat der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung zu setzen.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen der Firma FT&T bleiben deren Lieferungen in ihrem Eigentum. Der Vertragspartner wird die Lieferung nicht an Dritte übereignen oder verpfänden, soweit dies nicht im Rahmen des Vertragszweckes regelmäßig vorgesehen ist. Die Vorbehaltsware ist gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Wasser, Diebstahl etc zu versichern sofern der Vertragspartner gewerblicher Unternehmer ist und die Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche aus der Versicherung werden bereits mit Vertragsabschluss an die Firma FT&T abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Die Firma FT&T ist zur jederzeitigen Rücknahme berechtigt und darf die Vorbehaltsware freihändig verwerten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben jedoch bestehen.

8. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Entsprechendes gilt bei Vorhandensein einer Lücke. Anstelle der unwirksamen Regelungen oder Lücke soll eine Bestimmung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, dem am nächsten kommt, was die Firma FT&T und ihr Vertragspartner gewollt haben würden wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. ln sofern steht der Firma FT&T das Recht zu, die fehlende Regelung im Vertrag unter Berücksichtigung der lnterressen des Vertragspartners zu bestimmen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Auf diese Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern bzw. Vollkaufleuten gilt der Sitz der Firma FT&T als alleiniger Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seines Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt sein sollte.


BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

2. Leistungsbeschreibung
Allein maßgeblich für die Art und den Umgang der Leistung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, insbesondere die bauaufsichtliche Zulassung und die Montagerichtlinien für die Fassadensysteme und Bauelemente wie die einschlägigen Normen. Mündliche Erklärungen des Vertriebspersonals haben keine verbindliche Wirkung. Dies gilt insbesondere, soweit Anpreisungen und Werbeaussagen gemacht werden, die mit der eigentlichen Leistungsbeschreibung nicht in Einklang stehen. Abweichungen von der eigentlichen Leistungsbeschreibung sind nach folgender Maßgabe zugunsten zulässig: Farbenabweichungen: Zwischen den von der Firma FT&T veröffentlichten Farbkarten, Mustern, Handmustern und den jeweils zugrundeliegenden Lieferchargen können aus druck- bzw. produktionstechnischen Gründen Toleranzen entstehen. Im Zuge der Montageleistung umfasst das Leistungsbild die Herstellung einer weitestgehend planebenen Fläche in der Unterkonstruktion für die nachfolgende Paneelmontage. Ein vollständiger Ausgleich von bauseitigen Unebenheiten ist nicht generell Leistungsgegenstand. Transport-, Lager- oder Montagebeschädigungen in Form von Beulen, Eindellungen, kleinen Löchern auf der Sichtseite oder leichten Kratzspuren sind nicht in jedem Fall zu vermeiden und auszuschließen. Die Firma FT&T ist berechtigt solche Mängel im Rahmen der Nachbesserung zu beheben. Sie begründen keinen Anspruch auf Austausch der betroffenen Paneele/profile.

3. Montage
lm Rahmen der Montage hat der Vertragspartner nachfolgende Mitwirkungspflichten: Er ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass bauseits alle Vorraussetzungen gegeben sind um die vertraglich vereinbarten Arbeiten durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere die tatsächlichen Vorbereitungen wie die Beseitigung von Anlagen z.B. von Energieversorgern, Telekommunikationsfirmen etc. welche die Montage stören oder deren Schutz durch geeignete Maßnahmen (beispielhaft wird auf Vordächer, Blitzschutzanlagen, Wasserfallrohre, Markisen, Fenster, Collagen etc. verwiesen). Der Vertragspartner ist auch verpflichtet sich um notwendige behördliche Baugenehmigungen zu kümmern. Fehlen entsprechende behördliche Genehmigungen, die für die Durchführung der Arbeiten von Belang sind, so liegt dies allein im Risikobereich des Vertragspartners. Kennzeichnung von Elektrokabeln, Rohrleitungen und ähnlichem, die für die Ausführenden nicht erkennbar sind, da sie beispielsweise unter Putz verlegt wurden und bei den Arbeiten beschädigt werden können. Der Vertragspartner hat für Strom, Wasser, Toilettenbenutzung und für einen Lagerraum zur Unterbringung von Werkzeug und Material auf eigene Kosten zu sorgen. Der Vertragspartner hat während der üblichen Arbeitszeiten von 7.00 bis 19.00 Uhr ungehinderten Zugang zum Grundstück zu gestatten. Für die Aufstellung der Gerüste muss der Vertragspartner vor Beginn der Arbeiten schriftlich nachweisen, dass dies gegebenenfalls auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Straßen genehmigt wird. Die Funktion der Beleuchtung an Gerüsten hat der Vertragspartner, insbesondere während der Abwesenheit von Mitarbeitern/oder Beauftragten der Firma FT&T zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen. Hier trifft den Vertragspartner allein die Verkehrssicherungspflicht und dieses muss sicherstellen, dass das Gerüst nicht von Unbefugten benutzt wird. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Vertragspartner die Firma FT&T frei, soweit Schäden aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten resultieren. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so steht der Firma FT&T ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht zu. Soweit sie danach vom Recht Gebrauch macht Schadensersatz zu fordern, ist sie berechtigt den Schaden entweder konkret nachzuweisen oder abweichend pauschal eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % der Auftragssumme als entgangenen Gewinn zu fordern. Gegebenenfalls ist hierauf auch die jeweilige Umsatzsteuer zu erstatten soweit dies der Gesetzeslage entspricht. Dem Vertragspartner steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

4. Abnahme
Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Vertragspartner. Zu diesem Zweck wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Geringfügige Mängel stehen grundsätzlich einer Abnahme nicht entgegen. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass die Arbeiten als insgesamt abgenommen gelten, soweit innerhalb von 10 Tagen nach deren Fertigstellung im Ausnahmefall kein schriftliches Abnahmeprotokoll vorliegt, eine förmliche Abnahme durch den Vertragspartner gefordert wird oder eine Abnahme wegen Abweichungen von der Vertragsbeschaffenheit verweigert wird. Eine Abnahmeverweigerung seitens des Vertragspartners hat in jedem Fall unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Verweigerungsgrundes zu erfolgen.

5. Zahlungen
Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
Die Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis. Nachlässe, Skonti, Boni oder Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma FT&T. Berechnungsgrundlage sind gerade Flächen. Für Abweichungen hiervon, die die Arbeiten erschweren, werden Zuschläge gefordert, die von der Firma FT&T nach deren Ermessen zu bestimmen sind. Regiekosten werden zusätzlich in Ansatz gebracht. Erhöhungen der Lohn-, Material- und sonstigen Kosten können von der Firma FT&T zusätzlich in Ansatz gebracht werden, soweit seit der Auftragserteilung mehr als 4 Monate vergangen sind und der Vertragspartner die Leistungserbringung verzögert hat. Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist die Firma FT&T berechtigt, 20% der Bruttoauftragssumme, ohne Nachweis, ais Entschädigung geltend zu machen. Die Firma FT&T behält sich vor, einen tatsächlich höheren Schaden ebenfalls geltend zu machen. Neben dem ausgewiesenen Preis schuldet der Vertragspartner auch die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Weitergehende Abzüge, insbesondere nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Bauwesen, sind nicht zulässig, da die Firma FT&T über eine Freistellungsbescheinigung verfügt, die auf Verlangen vorgelegt wird. Zahlungen an Mitarbeiter dürfen nur erfolgen, soweit diese eine schriftliche Inkassovollmacht der Geschäftsleitung vorlegen.
Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens aber in Höhe von 6 % zu verlangen. Vorzugszinsen sind sofort fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung ist nur für anerkannte oder rechtsgültig festgelegte Gegenforderungen möglich.

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